Pflichtveröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung
Befreiung / Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG
Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. Januar 2022 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt
Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag von
- Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Kaiserstraße 24, 60311 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 108617, ("Antragstellerin 1"),
- Bridge Fortune Investment S.à r.l., 1c, rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach, Luxemburg, eingetragen im Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) unter B199339, ("Antragstellerin 2"),
- Fosun Yinkong Holdings (HK) Limited, RM 808 ICBC Tower, 3 Garden Road Central, Hong Kong, ("Antragstellerin 3"),
- Fosun International Limited, RM 808 ICBC Tower, 3 Garden Road Central, Hong Kong, ("Antragstellerin 4"),
- Fosun Holdings Limited, RM 808 ICBC Tower, 3 Garden Road Central, Hong Kong, ("Antragstellerin 5"),
- Fosun International Holdings Ltd., Vistra Corporate Services Centre, Wickhams Cay II, Road Town, Tortola, VG1110, British Virgin Islands, ("Antragstellerin 6") sowie
- Herrn Guo Guangchang, Flat A, 29/F, Tower 2, Queen's Terrace, 1 Queen Street, Hong Kong, ("Antragsteller 7"),
(die Antragstellerinnen 1) bis 6) sowie der Antragsteller 7) zusammen die "Antragsteller")
die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG für den Fall, dass sie im Zuge der Abwicklung des zwischen den Aktionären der HELLA GmbH & Co KGaA, Lippstadt, der Faurecia Participations GmbH, Offenbach am Main (vormals firmierend als Blitz F21-441 GmbH) und der Faurecia S.E., Nanterre, Frankreich, geschlossenen Aktienkauf- und übertragungsvertrags über 66.666.669 Aktien die Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen befreit.
2. Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), dass die Antragstellerin 1) einzelne oder alle Stimmrechte aus den von ihr im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, entgegen oder ohne Weisungen der Poolleitung der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, in einer Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, ausübt.
3. Der Widerruf der Befreiung bleibt für den Fall vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass die Antragstellerin 1) sämtliche Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, an denen sie im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags das unbedingte Eigentum erwirbt, nicht spätestens 25 Bankarbeitstage nach Erwerb des unbedingten Eigentums wie folgt weiterreicht:
(i) durch Übereignung und Übertragung an die Faurecia Participations GmbH, Offenbach am Main, oder
(ii) durch Rückübereignung- und übertragung an die jeweiligen Verkäufer des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags.
4. Die Befreiung ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):
a) Die Antragstellerin 1) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Befreiung gemäß Ziffer 2. dieses Tenors entfallen lässt, unverzüglich mitzuteilen.
b) Die Antragstellerin 1) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Folgendes unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses) durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Depotauszüge) nachzuweisen:
(i) den Erwerb des unbedingten Eigentums an den Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, unter Angabe der Anzahl der erworbenen Aktien, und
(ii) die nach Maßgabe von Ziffer 3. dieses Tenors erfolgte Weiterreichung der erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt.
5. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.
Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrunde liegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt "A" des Abschnitts "Gründe" des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Paderborn unter HRB 6857 (nachfolgend "Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 222.222.224,00 EUR und ist in 111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,00 EUR eingeteilt.
Die Aktien der Zielgesellschaft werden unter der ISIN DE000A13SX22 am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
II. Antragsteller
Die Antragstellerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 108617. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt die Antragstellerin 1) sämtliche Kommanditanteile der Bankhaus Lampe KG, einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 12924 (nachfolgend "Bankhaus Lampe KG"). Infolge des Austritts der Komplementäre aus der Bankhaus Lampe KG (eingetragen im Handelsregister der Bankhaus Lampe KG am 03.01.2022) ist die Antragstellerin 1) in die Gesamtrechtsnachfolge der Bankhaus Lampe KG eingetreten.
Die Antragstellerin 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée), geschäftsansässig: 1c, rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach, Großherzogtum Luxemburg, ist mit 99,94 % an der Antragstellerin 1) beteiligt.
Bei den Antragstellerinnen 3), 4) und 5) handelt es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited), geschäftsansässig: RM 808 ICBC Tower, 3 Garden Road Central, Hongkong. Die Antragstellerin 3) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin 2). Die Antragstellerin 4) wiederum ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin 3). lhre Aktien werden unter der ISIN HK0656038673 an der Hongkonger Aktienbörse (Stock Exchange of Hong Kong) gehandelt. Die Antragstellerin 5) ist mit 72,58 % an der Antragstellerin 4) beteiligt.
Die Antragstellerin 6), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geschäftsansässig: Vistra Corporate Services Centre, Wickhams Cay II, Road Town, Tortola, VG1110, Britische Jungferninseln, ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin 5).
Der Antragsteller 7) ist wohnhaft in Flat A, 29/F, Tower 2, Queen's Terrace, 1 Queen Street, Hongkong, und mit 85,29 % an der Antragstellerin 6) beteiligt
III. Pool der Familienaktionäre
66.666.669 Aktien an der Zielgesellschaft, entsprechend rund 60 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, werden im Rahmen eines Aktionärspools in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten (nachfolgend "Pool"). Die Aktien werden von den Familienaktionären in individuellen Depots bei der Antragstellerin 1) verwahrt. Dem Pool gehören Angehörige der drei Familienstämme des am 01.04.1854 geborenen Eduard Hueck sen., des am 21.06.1855 geborenen Richard Hueck sen. und des am 05.03.1898 geborenen Dr. Wilhelm Röpke (nachfolgend "Familienaktionäre") an.
IV. Transaktion
Die Familienaktionäre beabsichtigen, die im Pool gehaltenen Aktien (nachfolgend "Poolaktien") an die Faurecia-Unternehmensgruppe zu veräußern (nachfolgend "Transaktion"). Zu diesem Zweck haben die Familienaktionäre am 14.08.2021 mit der Erwerberin, der Faurecia Participations GmbH mit Sitz in Offenbach am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB 54338 (nachfolgend "Faurecia GmbH"), und der Muttergesellschaft der Erwerberin, der Faurecia S.E., mit Sitz in Nanterre, Frankreich (nachfolgend "Faurecia S.E."; die Familienaktionäre, die Faurecia GmbH und die Faurecia S.E. zusammen auch "Vertragsparteien des SPA"), einen Aktienkauf- und übertragungsvertrag (nachfolgend "SPA") geschlossen. Ergänzend hierzu haben die Familienaktionäre ebenfalls am 14.08.2021 ein Investment Agreement mit der Faurecia S.E. geschlossen. Am 24.09.2021 wurden das SPA und das Investment-Agreement angepasst.
Gegenstand des SPA ist ausweislich Ziffer 5.8 des am 27.09.2021 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Faurecia GmbH an alle Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA (nachfolgend "Angebotsunterlage") die Veräußerung der 66.666.669 Poolaktien durch die Familienaktionäre an die Faurecia GmbH gegen Zahlung eines gemischten Kaufpreises: eine Barzahlung für einen Anteil von 57.153.098 Poolaktien, entsprechend rund 51,44 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend "Verkaufte Poolaktien"), sowie bis zu 13.571.428 neu ausgegebene Faurecia S.E.-Aktien für einen Anteil von 9.513.571 Poolaktien, entsprechend rund 8,56 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend "Einzubringende Poolaktien"; zusammen mit den Verkauften Poolaktien auch einheitlich "Poolaktien"). Das endgültige Umtauschverhältnis für den Aktientausch wird am Bankarbeitstag vor dem geplanten Vollzugsdatum anhand eines in der Angebotsunterlage beschriebenen Anpassungsmechanismus berechnet.
Geplantes Vollzugsdatum der Transaktion ist nach den Angaben der Antragstellerin der zehnte Bankarbeitstag nach Eintritt sämtlicher nachfolgend beschriebener Vollzugsbedingungen.
Der Vollzug der Transaktion steht ausweislich der Angebotsunterlage unter den aufschiebenden Bedingungen, dass sie (i) gemäß den geltenden fusionskontrollrechtlichen Vorschriften Brasiliens, der Volksrepublik China, der Europäischen Union, Mexikos, Marokkos, Russlands, Südafrikas, Südkoreas, der Türkei und der Vereinigten Staaten, (ii) gemäß dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ("AWG") und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung ("AWV"), (iii) durch das Committee on Foreign Investment in the United States ("CFIUS") und (iv) gemäß den anwendbaren neuseeländischen Vorschriften zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen genehmigt wird oder als genehmigt gilt (nachfolgend "Vollzugsbedingungen").
V. Einbindung der Antragstellerin 1) in die Transaktion
Zur Vereinfachung des Vollzugs der Transaktion schlossen die Bankhaus Lampe KG und die Familienaktionäre am 14.08.2021 eine Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung.
Die Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung sieht vor, dass die Verkauften Poolaktien (57.153.098 Poolaktien) an die Antragstellerin 1) (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bankhaus Lampe KG) übereignet und von den individuellen Depots der Familienaktionäre auf ein treuhänderisch von der Antragstellerin 1) gehaltenes Treuhanddepot umgebucht werden. Beim Vollzug der Transaktion soll die Antragstellerin 1) die Verkauften Poolaktien auf Weisung der Poolleitung gegen Entgegennahme des Kaufpreises an die Faurecia GmbH übereignen und übertragen.
Die Einzubringenden Poolaktien (9.513.658 Poolaktien) sollen gemäß Buchstabe C der Präambel der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung nur dann an die Antragstellerin 1) (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bankhaus Lampe KG) übereignet und auf das Treuhanddepot umgebucht werden, wenn sie bei der Abwicklung unmittelbar in die Faurecia S.E. eingebracht werden, nicht aber, wenn sich die Vertragsparteien des SPA darauf verständigen, dass die Einzubringenden Poolaktien in die Faurecia GmbH im Tausch gegen neu ausgegebene Geschäftsanteile der Faurecia GmbH eingebracht werden und die neu ausgegebenen Geschäftsanteile der Faurecia GmbH wiederum in die Faurecia S.E. gegen Ausgabe neuer Aktien der Faurecia S.E. eingebracht werden (nachfolgend "alternativer Einbringungsweg").
Mit E-Mail vom 13.01.2022 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass sich die Vertragsparteien des SPA auf den alternativen Einbringungsweg geeinigt haben.
Im Übrigen beinhaltet die Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung u. a. folgende Regelungen:
Ziffer 1.2
Der Treuhänder verwahrt die auf den Treuhandkonten verbuchten Vermögenswerte als fremdnütziger Vollrechtstreuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung und auf Gefahr der Familienaktionäre als Treugeber. Soweit in dieser Vereinbarung nichts ausdrücklich Abweichendes geregelt ist,
(a) […]
(b) stehen den Familienaktionären als Teilgläubigern jeweils entsprechend ihrer Individuellen Beteiligung die Erträge (z.B. Dividenden) aus den Vermögenswerten zu, die auf den Treuhandkonten verbucht sind und
(c) sind von den Familienaktionären als Teilschuldner entsprechend ihrer Individuellen Beteiligung die entstehenden Lasten, insbesondere die Vergütung des Treuhänders und die Kosten des Abschlusses und der Durchführung dieser Vereinbarung, zu tragen.
Ziffer 3.1
Sämtliche Familienaktionäre übereignen bereits hiermit, allerdings aufschiebend bedingt auf
(a) den Eintritt der Befreiungsbedingung
und
(b) den Empfang durch den Treuhänder einer Mitteilung der Poolleitung in Textform an die in Ziffer 9 angegebene E-Mail-Adresse über den Eintritt der im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled Closing Date gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen werden soll, ("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage 2 beigefügten Form entspricht,
die von ihnen jeweils gehaltenen und in der Anlage 2 spezifizierten Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien an den dies annehmenden Treuhänder und instruieren den Treuhänder, die erforderliche Umbuchung von den Pooldepots auf das Treuhanddepot vorzunehmen. Der Treuhänder wird innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 3.1(b), nicht jedoch vor Eintritt der Befreiungsbedingung, die Umbuchung von den Pooldepots auf das Treuhanddepot vornehmen. Die Poolleitung ist unwiderruflich ermächtigt, die Anzahl der zu übertragenden Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien bei Übermittlung der Erklärung gemäß Anlage 2 festzulegen.
Ziffer 6
[…] Der Treuhänder wird das Stimmrecht aus den Poolaktien und den Neuen Aktien für die Familienaktionäre ausschließlich einheitlich und auf Weisung von zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. [...] Wird keine entsprechende Weisung form- und fristgemäß erteilt, wird sich der Treuhänder im Hinblick auf alle Tagesordnungspunkte der Stimme enthalten.
Für den Fall, dass es nach der Übereignung und Übertragung der Poolaktien von den Familienaktionären auf die Antragstellerin 1) nicht zum Vollzug der Transaktion kommt, wird die Antragstellerin 1) die ihr übereigneten und übertragenen Poolaktien an die Familienaktionäre zurückübereignen und von dem Treuhanddepot auf die jeweiligen Einzeldepots zurückbuchen (nachfolgend "Rückübertragung").
VI. Antrag
Mit Schriftsatz vom 08.12.2021 hat die Antragstellerin 1) Folgendes beantragt:
Der Antragsteller wird für den Fall, dass der Antragsteller
- infolge des Erwerbs von gerundet bis zu 60,00 % der Aktien und Stimmrechte an der HELLA GmbH & Co. KGaA durch die Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, in treuhänderischer Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch die poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia Participations GmbH mittelbar oder
- infolge des eigenen Erwerbs von gerundet bis zu 60,00 % der Aktien und Stimmrechte an der HELLA GmbH & Co. KGaA in treuhänderischer Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch die poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia Participations GmbH unmittelbar
die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG
1. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG zu veröffentlichen,
2. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
3. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Die Antragsteller 2) bis 7) haben mit gleichem Schriftsatz jeweils folgendes beantragt:
Der Antragsteller wird für den Fall, dass der Antragsteller infolge des Erwerbs von gerundet 60,00 % der Aktien und Stimmrechte an der HELLA GmbH & Co. KGaA durch die Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, oder die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, in treuhänderischer Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch die poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia Participations GmbH mittelbar die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG
1. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG zu veröffentlichen,
2. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
3. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, die Befreiung sei nach § 37 Abs. 1 WpÜG jedenfalls im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung (Var. 2) unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt.
Die Antragsteller wurden am 14.01.2022 telefonisch zu den vorgesehenen Nebenbestimmungen angehört. In dem Telefonat, an dem neben den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller auch Vertreter der Antragstellerin 1) teilnahmen, erklärte ein Vertreter der Antragstellerin 1) für diese und für die Antragsteller 2) bis 7), keine Einwände gegen die verlesenen Nebenbestimmungen zu haben.
Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid zugrunde liegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt "B" des Abschnitts "Gründe" des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:
Die Anträge sind zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit der Anträge
Die Anträge sind zulässig.
Die Antragsteller haben dem Schriftformerfordernis der §§ 37 Abs. 1, 45 Satz 1 WpÜG entsprochen. Die Anträge sind am 09.12.2021 per Post bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangen.
Die mit selben Schriftsatz vom 08.12.2021 gestellten Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren zusammengefügt werden. Die Behörde hat auf Grund ihres Verfahrensermessens nach § 10 VwVfG die Möglichkeit, im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit unterschiedliche Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verbinden (Rixen, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 10 Rn. 12). Eine Verbindung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist anzunehmen, wenn die Kontrollerlangung durch mehrere Antragsteller zum selben Zeitpunkt und durch eine einheitliche Handlung erfolgt und die Kontrolle von den übrigen Antragstellern nur aufgrund der Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangt wird.
So liegt der Fall hier. Mit dem Eigentumserwerb der Antragstellerin 1) an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, werden auch die Antragsteller 2) bis 7) die Kontrollschwelle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten. Denn in Folge der Übereignung der Verkauften Poolaktien an die Antragstellerin 1) werden den Antragstellern 2) bis 7) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus diesen Verkauften Poolaktien zugerechnet (s. Abschnitt B.II.2. bis B.II.7. dieses Bescheids).
Der Zulässigkeit der Anträge steht weiterhin auch nicht entgegen, dass sie schon vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden sind. § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO lässt dies ausdrücklich zu. Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn die Kontrollerlangung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann, in: Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.
1. Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kontrollerwerbs der Antragstellerin 1)
Die Antragstellerin 1) wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zuge der Abwicklung des SPA die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Mit Abschluss der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung (Ziffer 3.1) haben die Familienaktionäre der Bankhaus Lampe KG aufschiebend bedingt nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB das Eigentum an den von ihnen jeweils gehaltenen und in der Mitteilung nach Ziffer 3.1 b) der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung noch zu spezifizierenden Poolaktien übertragen und die Bankhaus Lampe KG angewiesen, nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen die Umbuchung dieser Aktien von den individuellen Pooldepots auf das Treuhanddepot vorzunehmen. Nach Ziffer 3.1 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung steht der Eigentumserwerb der Bankhaus Lampe KG, abgesehen von der mit Bescheid vom 12.11.2021 ausgesprochenen Befreiung der Bankhaus Lampe KG und der informellen Rechtsauskunft der BaFin, dass eine etwaige Rückübertragung der Poolaktien vom Treuhanddepot auf die jeweiligen Pooldepots mangels (erneuten) Kontrollerwerbs keine Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Familienaktionäre auslöst, unter der aufschiebenden Bedingung des "Empfangs[s] [...] einer Mitteilung der Poolleitung in Textform an die in Ziffer 9 [der Vereinbarung] angegebene E-Mail-Adresse über den Eintritt der im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled Closing Date gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen werden soll, ("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage 2 [der Vereinbarung] beigefügten Form entspricht".
Die Antragstellerin 1) ist nach Antragstellung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechte und Pflichten der Bankhaus Lampe KG, einschließlich derer aus der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung, eingetreten.
Demnach wird die Antragstellerin 1), die nunmehr die Funktion als Abwicklungstreuhänderin wahrnimmt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Eigentum an den Verkauften Poolaktien erwerben wird. Denn für den Erwerb des unbedingten Eigentums an den Verkauften Poolaktien durch die Antragstellerin 1) ist ausweislich der oben genannten Regelung der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung im Wesentlichen der Eintritt der im SPA geregelten Vollzugsbedingungen maßgeblich. Bei diesen handelt es sich um fusions- und investitionskontrollrechtliche Freigaben. Zum Zeitpunkt der Bescheidung dieser Anträge war den Bekanntmachungen der Faurecia GmbH nach noch eine Vollzugsbedingung ausstehend, nämlich die fusionskontrollrechtliche Freigabe der Europäischen Union. Auch die Erteilung dieser verbleibenden Freigabe kann jedoch als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Denn Tatsachen, die Zweifel am Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA wecken, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vergangenheit hat zudem gezeigt, dass die erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Freigaben in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle erteilt werden. Die Antragstellerin 1) wird daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das unbedingte Eigentum an den Verkauften Poolaktien erwerben.
Anders gestaltet sich dies bei den Einzubringenden Poolaktien. An diesen wird die Antragstellerin 1) im Zuge der Abwicklung des SPA kein unbedingtes Eigentum erwerben. Denn gemäß Buchstabe C der Präambel der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung erfolgt eine Übertragung des Eigentums an den Einzubringenden Poolaktien nur in dem Fall, dass die Einzubringenden Poolaktien unmittelbar in die Faurecia S.E. eingebracht werden. Dies ist seitens der Vertragsparteien des SPA jedoch nicht mehr beabsichtigt. Die Einzubringenden Poolaktien sollen als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile in die Faurecia GmbH mit anschließender Einbringung dieser neuen Geschäftsanteile als Sacheinlage in die Faurecia S.E. gegen Ausgabe von Aktien eingebracht werden.
Der Kontrollerwerb der Antragstellerin 1) ist gleichwohl als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, denn die Antragstellerin 1) überschreitet bereits mit dem Eigentumserwerb an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, die Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2 WpÜG (s. Abschnitt B.II.1. dieses Bescheids). Die Voraussetzungen für eine Antragstellung vor Kontrollerlangung sind damit gegeben.
2. Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kontrollerwerbe der Antragsteller 2) bis 7)
Mit dem voraussichtlichen Eigentumserwerb der Antragstellerin 1) an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, werden auch die Antragsteller 2) bis 7) die Kontrollschwelle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten. Denn bei der Antragstellerin 1) handelt es sich um ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der Antragsteller 2) bis 7), sodass diesen die Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen sind (s. Abschnitt B.II.2. bis B.II.7. dieses Bescheids). Auch der Kontrollerwerb der Antragsteller 2) bis 7) kann daher als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.
III. Begründetheit des Antrags
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG liegen vor, da die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen werden, es im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung (§ 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG) unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft aber gerechtfertigt ist, die Antragsteller von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.
1. Kontrollerwerb der Antragstellerin 1)
Den Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA unterstellt, wird die Antragstellerin 1) in ihrer Funktion als Abwicklungstreuhänderin voraussichtlich 57.153.098 Verkaufte Poolaktien und damit 51,44 % der Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Hierdurch erlangt sie unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG.
2. Kontrollerwerb der Antragstellerin 2)
Mit Eintritt der Vollzugsbedingungen und dem voraussichtlichen Eigentumserwerb der Antragstellerin 1) an 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, überschreitet auch die Antragstellerin 2) die Kontrollschwelle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG. Die Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien sind ihr gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen, denn bei der Antragstellerin 1) handelt es sich um ein unmittelbares Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der Antragstellerin 2), da die Antragstellerin 1) 99,94 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Antragstellerin 2) hält.
3. Kontrollerwerb der Antragstellerin 3)
Die der Antragstellerin 2) voraussichtlich zuzurechnenden Stimmrechte aus 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG wiederum der Antragstellerin 3) zuzurechnen. Denn die Antragstellerin 2) ist ein unmittelbares Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der Antragstellerin 3), die 100 % der Anteile an der Antragstellerin 2) hält. Auch die Antragstellerin 3) wird somit die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
4. Kontrollerwerb der Antragstellerin 4)
Die Antragstellerin 4) wird im Zuge der Abwicklung des SPA voraussichtlich ebenfalls die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Die der Antragstellerin 3) zuzurechnenden Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, sind der Antragstellerin 4) als Alleingesellschafterin der Antragstellerin 3) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG zuzurechnen.
5. Kontrollerwerb der Antragstellerin 5)
Auch die Antragstellerin 5) wird im Zuge der Abwicklung des SPA voraussichtlich die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Die Antragstellerin 5) hält 72,58 % der Anteile an der Antragstellerin 4). Als Mehrheitsgesellschafterin sind ihr folglich die der Antragstellerin 4) zuzurechnenden Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG zuzurechnen.
6. Kontrollerwerb der Antragstellerin 6)
Als Alleingesellschafterin der Antragstellerin 5) wird auch die Antragstellerin 6) im Zuge der Abwicklung des SPA voraussichtlich die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Ihr sind die der Antragstellerin 5) zuzurechnenden Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG zuzurechnen.
7. Kontrollerwerb des Antragstellers 7)
Gleichzeitig mit dem Kontrollerwerb der Antragstellerinnen 1) bis 6) wird auch der Antragsteller 7) voraussichtlich die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen. Er hält 85,29 % der Anteile an der Antragstellerin 6), sodass ihm die der Antragstellerin 6) zuzurechnenden Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG zuzurechnen sind.
8. Befreiungsgrund: Mit der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung
Die Befreiung ist nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung auch als gerechtfertigt anzusehen.
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG sind u. a. dann erfüllt, wenn die verfolgte Zielsetzung keinen inneren Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung oder der Ausübung der Kontrolle besitzt und die Kontrollerlangung daher nur eine unvermeidbare Nebenfolge einer zu anderen Zwecken durchgeführten Transaktion darstellt (Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 45).
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin 1) nimmt im Rahmen der Abwicklung des Aktienkauf- und übertragungsvertrags eine rein technische Funktion als Treuhänderin wahr. Sie sammelt die Verkauften Poolaktien der 67 Familienaktionäre, die ihre Aktien andernfalls am Vollzugstag individuell gesondert übertragen müssten, auf einem im eigenen Namen, aber für Rechnung der Familienaktionäre gehaltenen Treuhanddepot, um sie anschließend gebündelt an die Faurecia GmbH weiterzureichen. Die kurzzeitige Kontrollerlangung der Antragstellerin 1) und der in der Beteiligungsstruktur über ihr stehenden Unternehmen und Personen, der Antragsteller 2) bis 7), stellt dabei eine unvermeidbare Nebenfolge dar, sie erfolgt aber nicht mit dem Ziel, auch materielle Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben. Denn ausweislich Ziffer 6 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung darf die Antragstellerin 1) als sodann unmittelbare Aktionärin die Stimmrechte aus den Verkauften Poolaktien ausschließlich einheitlich und auf Weisung von zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. Wird keine Weisung erteilt, hat sich die Antragstellerin 1) der Stimme zu enthalten. Darüber hinaus werden die Antragsteller auch rein faktisch kaum die Möglichkeit haben, das von der Antragstellerin 1) vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft zu nutzen. Denn ausweislich der Angaben in der Angebotsunterlage wird die Antragstellerin 1) die Aktien nur maximal 20 Bankarbeitstage halten. Die Antragsteller verfolgen mit dem Erwerb der Beteiligung auch keine über die Vergütung der Antragstellerin 1) als Treuhänderin hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen, denn die Dividende aus den Verkauften Poolaktien steht gemäß Ziffer 1.2 lit. b) der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung auch weiterhin den Familienaktionären zu.
Die Befreiung ist daher im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung als gerechtfertigt anzusehen.
9. Ermessensabwägung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin.
Nach Abwägung der Interessen der Antragsteller einerseits und der der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft andererseits ist eine Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gerechtfertigt. Das Interesse der Antragsteller, nicht den finanziellen Belastungen eines Pflichtangebots ausgesetzt zu sein, überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre, denn diese sind vorliegend gegenüber dem § 35 WpÜG zugrundeliegenden Regelfall nur eingeschränkt schutzwürdig. § 35 WpÜG liegt die typisierende Betrachtungsweise zu Grunde, dass mit einem Überschreiten der formalen Kontrollschwelle regelmäßig auch die Absicht und die Möglichkeit einhergehen, tatsächliche Kontrolle auszuüben (vgl. Krause/Pötzsch, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 35 Rn. 66) und hiermit eine Änderung der Geschäftsgrundlage der Anlageentscheidung der außenstehenden Aktionäre verbunden ist (vgl. Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 81).
Vorliegend verfolgen die Antragsteller mit dem Überschreiten der Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG - abweichend von dem vorstehenden Regelfall des § 35 WpÜG - aber gerade nicht die Absicht, tatsächliche Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben. Die Antragstellerin 1) hält die Aktien als Treuhänderin nur vorübergehend zum Zwecke der Abwicklung des SPA. Dabei unterliegt sie den Weisungen der Poolleitung. Die Ausübung der Stimmrechte aus den auf die Antragstellerin 1) zu übertragenden Verkauften Poolaktien wird daher auch weiterhin von den Familienaktionären und nicht von den Antragstellern bestimmt. Zumal auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Antragsteller abredewidrig von ihrer formalen Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zielgesellschaft Gebrauch machen könnten. Die Antragsteller werden die Kontrollschwelle zudem spätestens 20 Bankarbeitstage nach der Kontrollerlangung wieder unterschreiten. Daher wird es ihnen auch rein tatsächlich kaum möglich sein, das von der Antragstellerin 1) vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Ausübung tatsächlicher Kontrolle über die Zielgesellschaft zu nutzen.
Gegenüber den außenstehenden Aktionären werden sich die Kontrollverhältnisse über die Zielgesellschaft durch die vorübergehende Übertragung der Verkauften Poolaktien auf die Antragstellerin 1) daher nicht verändern. Den außenstehenden Aktionären auch in diesem Fall eine Neudisposition über ihr Aktien-Engagement durch die Unterbreitung eines Pflichtangebots zu ermöglichen, erscheint angesichts der für die Antragsteller mit einem Pflichtangebot verbundenen finanziellen Belastungen nicht geboten. Das Interesse der Antragsteller überwiegt daher die Interessen der vorliegend nur eingeschränkt schutzwürdigen Aktionäre.
10. Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 bis 4 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.
Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden. Ein solcher (begünstigender) Verwaltungsakt darf insbesondere mit Nebenbestimmungen versehen werden, die der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen sollen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts noch nicht zweifelsfrei vorliegen oder vollständig nachgewiesen werden können. Dies folgt aus der Rechtsgrundverweisung in § 36 Abs. 2 VwVfG auf § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG ("unbeschadet des Absatzes 1") (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, § 36 Rn. 132).
Hiernach war die im pflichtgemäßen Ermessen der BaFin stehende Erteilung der Befreiung mit den in Ziffer 2 bis 4 des Tenors geregelten Nebenbestimmungen zu versehen.
Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG bejaht werden können, beruht maßgeblich auf der Annahme, dass die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft nur zum Zwecke der technischen Abwicklung des SPA erlangen, mit dieser aber nicht das Ziel verfolgen, Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen.
Mittels der in Ziffer 2. des Tenors geregelten auflösenden Bedingung war daher sicherzustellen, dass die Befreiung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG wiederaufleben, wenn diese Annahme nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Antragstellerin 1) die ihr nach Kontrollerlangung zustehenden Stimmrechte ganz oder teilweise eigenmächtig, d.h. entgegen oder ohne Weisung der Poolleitung ausübt und auf diese Weise Einfluss auf die Zielgesellschaft nimmt. Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit der auflösenden Bedingung verfolgten Ziels besteht nicht. Denn Konstellationen, in denen die Befreiung der Antragsteller trotz eigenmächtiger Stimmrechtsausübung der Antragstellerin 1) noch Rechtswirkungen entfalten soll, sind nicht denkbar.
Mittels des in Ziffer 3. des Tenors geregelten Widerrufsvorbehalts war darüber hinaus sicherzustellen, dass die BaFin die Möglichkeit hat, über einen Widerruf dieses Bescheids zu entscheiden, wenn nachträglich zumindest Zweifel an dem Fortbestehen der oben genannten Annahme auftreten. Zweifel sind dann begründet, wenn die Antragstellerin 1) die Verkauften Poolaktien nicht nach spätestens 25 Bankarbeitstagen an die Faurecia GmbH weiterreicht oder an die Familienaktionäre zurückübereignet und -überträgt. Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels besteht nicht. Der Widerrufsvorbehalt ist ein gegenüber der auflösenden Bedingung milderes Mittel und ermöglicht es der BaFin, auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.
Die Auflage in Ziffer 4.a) des Tenors ist erforderlich, damit die BaFin von den Tatsachen, die die Rechtswirkungen der Befreiung entfallen lassen, Kenntnis erlangt und so die Möglichkeit hat, die Antragsteller notfalls dazu anzuhalten, ihren sodann wiederauflebenden Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachzukommen. Mittels der Auflage in Ziffer 4.b) des Tenors wird darüber hinaus sichergestellt, dass die BaFin von den Tatsachen, die überhaupt erst die Rechtswirkungen der Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors begründen sowie von Tatsachen, die den Widerruf der Befreiung rechtfertigen können, Kenntnis erlangt. Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind nicht ersichtlich.
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.
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