FAQ

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Gesetze zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Anfang 2020 hat sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) viel geändert. Dies haben wir zum Anlass genommen, Ihnen einige Fragen im Zusammenhang mit Hauptversammlungen, Weiterleitung von Mitteilungen und Offenlegung von Aktionärsdaten zusammenzustellen. Dabei werden sowohl Anfragen berücksichtigt, die uns über die unterschiedliche Kanäle erreichen als auch die Neuerungen durch das Inkrafttreten des Gesetzes dargestellt. Das Ziel ist es, Sie auf eine einfache Weise zu informieren.

Ich habe eine Frage zu einer Hauptversammlung, welche Angaben brauchen Sie von mir?

Für Rückfragen ist die Angabe der Gattung, zu der Sie Fragen haben, unabdingbar. Alle weiteren Angaben sind hilfreich und machen unsere Antwort für Sie schneller. Hilfreich ist immer die Belegnummer, die auf Ihrem Anschreiben rechts unter Ihrer Depotbezeichnung aufgedruckt ist. Sollten Sie diese nicht haben, eine Wertpapierkennnummer oder ISIN sind gute Anhaltspunkte.

 

Ich habe keine HV-Unterlagen bekommen, was tue ich jetzt?

Fragen Sie Ihre Kundenbetreuung, diese wird sich mit der Fachabteilung in Verbindung setzen, die Ihnen gerne die Unterlagen zukommen lässt.

Sie können sich aber auch selbst helfen, indem Sie im Internet entweder im Bundesanzeiger www.bundesanzeiger.de im Suchbegriff den Namen des gewünschten Emittenten eingeben und im Suchbereich Gesellschaftsbekanntmachungen auswählen. Wenn Sie Ihre Suche gestartet haben, wird die aktuellste Tagesordnung oben stehen.

Ausführliche Informationen finden Sie in der Regel auf den Webseiten der Emittenten selbst. In den allermeisten Fällen finden sich die Unterlagen zur Hauptversammlung im Bereich Investor Relations, dort sind auch weiterführende Dokumente zur Vorbereitung, aber auch Vollmachten für Dritte und die Stimmvertreter der Gesellschaft zum Download bereitgestellt. 

 

Warum bekomme ich für ausländische Hauptversammlungen Unterlagen?

Durch die Änderungen, die die Aktionärsrechterichtlinie II gebracht hat, erhalten Sie mehr Informationen von uns. Waren wir Depotbanken bisher dazu verpflichtet, Sie ausschließlich über deutsche Hauptversammlungen zu informieren, kommen seit dem 03.09.2020 wesentlich mehr Informationen. Hinzugekommen sind Hauptversammlungstermine aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), über die Sie nun gleichermaßen informiert werden.

Belgien Irland Malta Slowakei
Bulgarien Island (EWR) Niederlande Slowenien
Dänemark Italien Norwegen (EWR) Spanien
Deutschland Kroatien Österreich Tschechische Republik
Estland Lettland Polen Ungarn
Finnland Liechtenstein (EWR) Portugal Vereinigtes Königreich*
Frankreich Litauen Rumänien Zypern
Griechenland Luxemburg Schweden  

*bis zum Wirksamwerden des am 29.03.2017 beantragten Auftritts. 
Quelle: Aktionärsrechterichtlinie II/ARUG II, Neue Pflichten für Intermediäre, Umsetzungsleitfaden des bdb für den deutschen Markt, Einleitung und Allgemeiner Teil - Fassung: 1.0, Stand: 22.1.2020

Wenn Sie hier an Hauptversammlungen teilnehmen möchten, sprechen Sie bitte Ihre Kundenberatung frühestmöglich an. Der Informationsfluss wurde erleichtert, nicht hingegen die Formalien zu Anmeldung. Je mehr Vorlauf die Fachabteilung hier erhält, desto sicherer wird der Ablauf.

Wieviel kostet eine Eintrittskarte zu einer Hauptversammlung?

Grundsätzlich berechnen wir Ihnen die im Preisaushang veröffentlichten EUR 50,00 pro Eintrittskarte. Sollten Sie eine ausländische Hauptversammlung besuchen wollen, kommen hier in der Regel die Gebühren unserer Lagerstellen hinzu. Diese würden Ihnen ebenfalls belastet.

 

Ich habe keine Eintrittskarte bekommen und muss jetzt wegfahren. Kann ich trotzdem hingehen?

Wenn Sie mit einem Personalausweis vor Ort nicht eingelassen werden, weisen Sie darauf hin, dass Ihre Eintrittskarte nicht rechtzeitig eingegangen ist, Ihre Aktien aber angemeldet wurden. Für solche Fälle sind Sonderschalter eingerichtet, dort erhalten Sie unter Vorlage Ihres Ausweises eine Stimmkarte. Diese berechtigt Sie zur Teilnahme und sichert Ihnen Rede- sowie Stimmrecht.

Sollten Sie dennoch nicht eingelassen werden, informieren Sie bitte umgehend Ihre Kundenbetreuung. Diese stellt Kontakt zur Fachabteilung her, die Ihnen dann weiterhelfen wird.

Am besten ist es jedoch, im Vorfeld Ihre Kundenbetreuung zu informieren, dass Ihnen die Eintrittskarten fehlen. Diese wird Ihnen über die Fachabteilung eine Kopie der Eintrittskarte schicken oder Ihnen nur die Nummer der Eintrittskarte übermitteln. So können Sie in jedem Falle teilnehmen. 

 

Ich bin heute von der Gesellschaft angeschrieben worden, aber mein Bestand stimmt nicht.

Informieren Sie bitte Ihre Kundenbetreuung, denn in der Regel handelt es sich um ein technisches Problem bei Namensaktien, das sehr schnell behoben werden kann.

 

Wann muss ich kaufen, damit ich teilnehmen oder mit diesen Stimmen auf der Hauptversammlung abstimmen kann?

Bei Inhaberaktien muss der Bestand an einem gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt in Ihrem Depot verbucht sein. Dies ist der sogenannte Record Date und auf Ihrem Anschreiben als Bestandsstichtag gekennzeichnet. Der Bestand wird am Beginn des 21. Tages vor Hauptversammlung festgestellt, wobei der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitzählt, also um 0:00 Uhr des entsprechenden Tages. Verkäufe an diesem Tag und danach sind für die Stimmrechtsausübung nicht mehr von Bedeutung, jedoch sehr wohl für die Dividende. Sie müssen also so kaufen, dass die Bestände am Vortag des Bestandsstichtages sicher im Depot verbucht sind. Nur noch sehr selten gibt es Aktien, die bis zum Ablauf der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden müssen. Im Depot verbucht sein müssen diese am letzten Hinterlegungstag, der als solcher auch auf Ihrem Anschreiben ausgewiesen ist. 

Bei Namensaktien ist dies etwas abweichend: Sie müssen als Aktionär im Aktienregister eingetragen sein. Abgestimmt werden kann nur der Bestand, der unter Ihrer Aktionärsnummer verbucht ist. Die Eintragung der Aktien verläuft von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich schnell. Sind Sie auf die Stimmen angewiesen, sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrer Kundenbetreuung. Nicht nur der Bestand ist wichtig, sondern auch die Anmeldung der Stimmen. Diese darf nicht vergessen werden. Ist Ihnen das zu viel Information, aber Sie haben noch weitere Fragen? Sprechen Sie Ihre Kundenbetreuung an, diese wird Ihnen gerne sofort weiterhelfen.

 

Der letzte Eingangstag für Eintrittskartenanforderungen ist vorbei, was mache ich?

Grundsätzlich ist der Tag, an dem wir Ihren Auftrag erwarten, so gesetzt, dass ausreichend Bearbeitungszeit für die Fachabteilung bleibt. Solange der letzte Anmelde- oder Hinterlegungstag nicht verstrichen ist, können Sie bei Ihrer Kundenbetreuung oder besser bei der auf dem Antwortformular angedruckten Fax-Nummer zu normalen Geschäftszeiten noch eine Bestellung aufgeben.

 

Der letzte Anmeldetag ist vorbei, was mache ich?

Eine Anmeldung Ihrer Stimmen ist definitiv nicht mehr möglich. Reden Sie aber mit Ihrer Kundenbetreuung, wir versuchen etwas für Sie zu tun. Die Fachabteilung kann versuchen, für Sie eine Gästekarte zu organisieren, die Gesellschaften gehen jedoch in der Regel damit sehr restriktiv um. Eine Gästekarte sichert Ihnen zwar ein Teilnahmerecht, Rede- und Stimmrechte sind hiermit aber ausdrücklich nicht verbunden.

 

Was ist der Unterschied zwischen einer Eintrittskarte und einer Gastkarte? 

Eintrittskarten werden sehr häufig auch als Eintritts- und Stimmkarten bezeichnet und hier kann man auch schon den Unterschied erkennen: Mit einer Eintrittskarte sind sämtliche Mitgliedschafts-, also Eigentumsrechte verbunden wie Teilnahme-, Rede- und Widerspruchsrecht. Wenn die Bestände rechtzeitig angemeldet werden, besteht eine Verpflichtung seitens der Gesellschaft, diese zu akzeptieren und dem Aktionär oder dessen Vertreter den Zugang zur Hauptversammlung zu gewähren.

Gäste sind keine Eigentümer, daher dürfen sie lediglich an der Hauptversammlung teilnehmen, ein Rede- oder gar Stimmrechte wird ausdrücklich nicht eingeräumt.

Die Gesellschaften gehen in der Regel sehr restriktiv mit Gastkarten um, damit die Personenzahl der Teilnehmer nicht ausufert.

Gemeinhin spricht man von der Gleichbehandlung der Aktionäre, die hier nicht greifen kann, Gesellschaften berufen sich aber gerne darauf. Kurzum: Eine Gastkarte ist eine freiwillige Leistung der Gesellschaft, die sie gewähren kann oder nicht.

 

Ich möchte mein Kind mit zur Hauptversammlung nehmen, können Sie mir hierfür auch eine Eintrittskarte ausstellen? 

In den überwiegenden Fällen können zwei Eintrittskarten pro Depot bestellt werden. Wir würden Ihnen zwei Karten auf Ihren eigenen Namen ausstellen und Sie erteilen Ihrem Kind auf der Rückseite der Eintrittskarte Vollmacht.

Natürlich sollte dann auch ein Erziehungsberechtigter am Tage der Hauptversammlung das Kind begleiten können.

 

Warum stellen Sie keine Eintrittskarte auf den Namen einer dritten Person direkt aus, andere Banken tun das auch? Und warum gibt es die Möglichkeit noch auf Ihrem Formular?

Seit einigen Jahren gibt es einen juristischen Streit über den sogenannten Fremdbesitz für Privataktionäre. Kurz gesagt, fallen hier juristische Definition und praktischen Anwendung der Banken bzw. jahrelange Übung eklatant auseinander. Um die Ausübung Ihrer Stimmrechte in jedem Falle zweifelsfrei sicherzustellen, stellt unser Haus für Privataktionäre Eintrittskarten ausschließlich auf Eigenbesitz aus. Sie können jederzeit Vollmacht an Dritte erteilen.

Gleichwohl gibt es Fälle, in denen tatsächlich Fremdbesitz vorliegt und dies müssen wir mit unserem Formular abdecken. Daher gibt es die Möglichkeit auch noch auf dem Formular.

 

Ich kann jetzt doch nicht zur Hauptversammlung gehen. Was mache ich jetzt?

Sie können auf der Rückseite Ihrer Eintrittskarte Vollmacht an jede weitere Person erteilen. Vielleicht kennen Sie jemanden, dem Sie mit einem HV-Besuch eine Freude bereiten können. Ansonsten finden Sie sehr häufig auf der Eintrittskarte die Möglichkeit, dem Stimmvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisung zu erteilen oder den Hinweis, wie Sie Ihre Stimmen über eine elektronische Plattform abgeben können.

 

Kann ich mich durch Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG vor Ort vertreten lassen?

Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG vertritt für Privatkunden keine Stimmen. Sie können jedoch eine Dauervollmacht für eine Aktionärsvereinigung einreichen, dann werden zu jeder Hauptversammlung in Deutschland bei Inhaberaktien Eintrittskarten bestellt und unter Offenlegung Ihres Namens an diese Vereinigung verschickt.

Diese Offenlegung geschieht zur Wahrung Ihrer Rechte. Sollten in einem Falle weitergehende Rechte mit der Anmeldung zur Hauptversammlung verbunden sein, können die Aktionärsschützer dann in Ihrem Namen tätig werden.

Die zwei gängigsten Aktionärsschützer sind:

Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
Peter-Müller-Straße 14
40468 Düsseldorf
Tel.: +49 (0) 211 / 6697 02
Fax: +49 (0) 211 / 6697 60
E-Mail: dsw@dsw-info.de
www.dsw-info.de

Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger e.V. (SdK)
Hackenstraße 7b
80331 München
Tel.: +49 (0) 89 / 20 20 846 0
Fax: +49 (0) 89 / 20 20 846 10
E-Mail: info@sdk.org
sdk.org

Es lohnt sich, sich mit den jeweiligen Vereinen auseinanderzusetzen, welcher denn zu einem selbst am besten passt. Auch ist dies keine abschließende Liste, es gibt wesentlich mehr Vereine und Gruppierungen, die Ihre Stimmen gerne in Ihrem Sinne ausüben würden.  

Die Aktionärsvereinigungen sind verpflichtet, den Mitgliedern die vorgeschlagene Weisung auf der Webseite mitzuteilen, damit Sie sich entscheiden können, ob Sie so oder anders abstimmen oder gar selbst den Termin besuchen möchten. Dies bleibt Ihnen jederzeit vorbehalten.

Sollten Sie sich für eine ständige Vertretung entscheiden, müssten Sie uns dies mitteilen. In diesem Falle erhält Ihr Depot ein Kennzeichen, sodass Sie bei den Anschreiben jedes Mal erinnert werden, dass eine Ständige Weisung vorliegt. Möchten Sie einen Termin doch selbst wahrnehmen, melden Sie sich bei uns bis Beginn des letzten Anmeldetages, ansonsten bestellen wir die Eintrittskarte für die Aktionärsvereinigung.

 

Kann ich einen HV-Besuch steuerlich absetzen?

Nein, dies ist seit mehreren Jahren nicht mehr möglich.

 

Was heißt eigentlich SRD II-Gesetzgebung?

SRD II ist lediglich der englische Begriff für die zweite Aktionärsrechterichtlinie, also Shareholder Rights Directive II (Richtlinie EU/2017/828 ). Die dazugehörige Gesetzgebung setzt die in der Richtlinie vereinbarten und festgesetzten Ziele wie etwa den leichteren Zugang zu Informationen, die in einem erheblich größerem Unfang zur Verfügung gestellt werden müssen, und den erleichterten Zugang zu Hauptversammlungen bzw. erhöhtes Mitspracherecht um.

In diesem Zusammenhang fallen gerne die Begriffe wie Say-on-Pay (SoP), also vermehrte Mitspracherechte der Aktionäre bei Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, Related Party Transactions (RPT), die Vorschriften, die Geschäfte mit dem Emittenten nahestehenden Unternehmen und Personen strengen Regeln unterwerfen. Comply or Explain betrifft die erhöhte Transparenzpflicht von Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern etwa bei der Informationsbeschaffung oder der Formulierung einer Mitwirkungspolitik.

Know-Your-Shareholder (KYS) soll der verbesserten Information der Emittenten dienen, damit diese ihre Aktionäre auf direktem Weg erreichen können, ohne die Depotbanken, die jetzt Intermediäre heißen, einschalten zu müssen.

 

Ich habe gehört, dass Depotbanken meine Bestände an Emittenten melden. Dürfen Sie das überhaupt, ohne mich zu fragen?

Dies ist Teil der Know-Your-Shareholder-Strategie. Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 03.09.2018 sind Depotbanken im Europäischen Wirtschaftraum dazu verpflichtet, berechtigte Anfragen von Emittenten aus dem Wirtschaftsraum zur Offenlegung zu einem bestimmten Stichtag zu beantworten. Mitzuteilen sind im Falle einer Anfrage:

  • Eindeutige Kennung des Aktionärs im Fall einer juristischen Person

(1) Eindeutige nationale Registrierungsnummer mit vorangestelltem Ländercode des Landes der Registrierung oder LEI oder

(2) falls weder LEI noch eine Registrierungsnummer verfügbar ist, eine internationale Bankleitzahl (BIC) mit vorangestelltem Ländercode der Landes

(3) eine Kundenkennziffer, die jeden Rechtsträger bzw. jede Rechtsstruktur in einer beliebigen Rechtsordnung identifiziert, mit vorangestelltem Ländercode des Landes der Registrierung

  • Eindeutige Kennung des Aktionärs im Fall einer natürlichen Person

Nationale Kennung im Sinne von Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden

  • Name des Aktionärs im Fall einer juristischen Person
  • Name des Aktionärs im Fall einer natürlichen Person

Vorname(n) des Aktionärs: Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt anzugeben

Nachname(n) des Aktionärs: Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt anzugeben

  • Anschrift
  • Postleitzahl
  • Ort
  • Land/Ländercode
  • Postleitzahl/Postfach
  • Nummer des Postfaches
  • E-Mail
  • Art der Beteiligung

O = Beteiligung auf eigene Rechnung

N = nominelle Beteiligung

B = wirtschaftliche Beteiligung

U = unbekannt

  • Zahl der vom Aktionär beim beantwortenden Intermediär gehaltenen Aktien
  • Beginn der Beteiligung
  • Name des vom Aktionär benannten Dritten: Gegebenenfalls ist der Dritte anzugeben, der für den Aktionär Anlageentscheidungen treffen darf
  • Eindeutige Kennung des vom Aktionär benannten Dritten

Dies sind sehr weitreichende Informationen, die hier übermittelt werden müssen, jedoch kommt die Bank einer gesetzlichen Verpflichtung nach, der sie sich auch nicht entziehen darf.

Da unser Haus an dieser Stelle einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, gibt es keine Möglichkeiten der Abweichung – so geht es allen Kreditinstituten und Vermögensverwaltern in Europa.

 

Was ist denn so eine berechtigte Anfrage? Kann jeder eine solche Anfrage stellen?

Nein, nicht jeder kann eine solche Anfrage stellen, denn schließlich geht es um durch den Datenschutz besonders geschützte Daten. Berechtigt eine Anfrage zu starten, ist nur der Emittent selbst oder ein von ihm beauftragter Dienstleister. Diese müssen sich legitimieren, was auch in jedem Einzelfall geprüft wird.

Das war auch bisher so bei dem sogenannten Disclosure Request. Hier wurde jedoch nur nach Stückzahlen und Kundengruppen wie Institutionelle Anleger, Retailkunden und Anzahl der Depots gefragt. Persönliche Daten wurden nicht offengelegt, das hat sich jetzt in hohem Grad geändert.

 

Ich bekomme andauernd Post von Unternehmen, in denen ich investiert bin. Woher haben die meine Adresse?

Seit dem 03. September 2020 ist es Gesellschaften gestattet, einen sogenannte Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären an Intermediäre zu stellen. Intermediäre sind unter anderem Ihre Depotbanken, die dazu verpflichtet sind, Ihre persönlichen Daten wie etwa Ihre Adresse weiterzugeben. Diese Adressen dürfen die Emittenten im Rahmen Ihrer Aktionärskommunikation nutzen.

Wenn Sie wissen möchten, welche Daten Depotbanken weiterleiten müssen, dann können Sie hier weiter oben unter dieser Frage
[Ich habe gehört, dass Depotbanken meine Bestände an Emittenten melden. Dürfen Sie das überhaupt ohne mich zu fragen?] eingehend informieren.

 

Ich bekomme andauernd Post von Unternehmen, in denen ich investiert bin. Kann ich das abstellen?

Ja, das geht selbstverständlich. Wenn die Post nicht von uns als Ihrer Depotbank, sondern von den Emittenten kommt, gelten hier natürlich die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Sie müssen nur an den Absender der Nachrichten antworten, dass Sie zukünftig keine Informationen wünschen. Dies muss akzeptiert werden und man muss Sie aus dem Verteiler streichen.

 

Kann ich meine Unterlagen zu den Hauptversammlungen auch als E-Mail erhalten?

Ja und nein. Ja, wenn Sie Namensaktien im Depot haben, freuen sich die Gesellschaften über eine Anmeldung zum elektronische Versand, da das in jeder Hinsicht Kosten spart. Diese Anmeldung können Sie selbst vornehmen, hier sind Sie autark.

Bei Inhaberaktien kennt die Gesellschaft nur uns als Depotbank, sie weiß nicht, an wen die Unterlagen verschickt werden, da wir diese Aufgabe als Dienstleister übernehmen. Da hier sensible Daten verschickt werden, können wir Ihnen leider keine E-Mail schicken.