Plötzlich Erbe: Fünf Erkenntnisse, die das Erben einfacher machen
Kundenmagazin Ausgabe: Erbschaft
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Liebe Leserinnnen und Leser,
die Nachkriegsgeneration überträgt ihr Vermögen. Das Wirtschaftswunder der wiedererstarkten Bundesrepublik bescherte vielen einen nicht unerheblichen Wohlstand, der sich laut einer Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hat. Allein 2017 wurden weit mehr als 100 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt, wobei die ganz großen Erbschaften, ähnlich der ganz großen Vermögen, eher die Ausnahme sind. Übertragen werden pro Erblasser im Durchschnitt 363.000 Euro. Das ergibt rein statistisch etwa 150.000 Euro pro Erbe. Werden Immobilien vererbt, liegt das mitvererbte Geldvermögen zumeist weit über dieser Schwelle. Wer erbt, möchte natürlich bestmöglich profitieren. Doch nicht nur beim Vererben, auch beim Erben tun sich Stolpersteine auf und fast jeder zweite Deutsche fühlt sich erst einmal überfordert. Erkenntnis 1 Im Fall der Fälle ist der Spielraum klein Ein Mensch hat geerbt. Nun will das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung und hat eine Frist gesetzt. Natürlich möchte man, dass die Erbschaftssteuer möglichst gering ausfällt. Was kann man tun? „Nach dem Erbfall leider sehr wenig. Habe ich beispielsweise mehr geerbt, als mein Steuerfreibetrag vorsieht, oder gar als nicht verwandte Person, dann kann man das oft nicht mehr korrigieren. Es sei denn, man schlägt die Erbschaft aus“, weiß Ludger Bornewasser, auf Erbrecht spezialisierter Münchner Fachanwalt und Buchautor, zu berichten. Mit der Ausschlagung spricht er einen Spezialfall an: das Ehegattentestament, in dem sich beide Partner gegenseitig als Erben eingesetzt haben und die Kinder erst im zweiten Erbfall berücksichtigt werden. Die Ehefrau erbt also beispielsweise Haus und Bares im Wert von 1,5 Millionen Euro. Nach Abzug ihres Freibetrags von 500.000 Euro müsste sie auf den Betrag von 1 Million Euro Erbschaftssteuer bezahlen. Die beiden gemeinsamen Kinder hätten im Fall des Todes ihrer Mutter das gesamte Erbe ein zweites Mal zu versteuern. „Das ist der große Nachteil am sogenannten Berliner Testament“, so Bornewasser und weiß Abhilfe: Schlägt die Ehefrau das Erbe aus und lässt sich an der Immobilie einen Nießbrauch einräumen, so geht das Haus auf die Kinder über, die sich verpflichten, der Mutter für die Ausschlagung eine Summe X zu zahlen. Steuerlich ein interessantes Modell. Indes muss man sich schnell einig sein, die Frist beträgt von Amts wegen nur sechs Wochen.
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