Transparenzregister
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Transparenzregister

Unternehmer und Stiftungsvorstände müssen handeln.

29. Januar 2021

Lesezeit: 0 Minuten

Sehr geehrte(r) Leser*innen, schon seit 1. Oktober 2017 sind Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Bundesanzeiger Verlag zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden. Bei Vereinen, GmbHs, Genossenschaften und Aktiengesellschaften war ein Meldung bislang nicht erforderlich, weil sich die wirtschaftlich Berechtigten in der Regel aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister ergaben.
Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz [TraFinG] in Kraft getreten und macht aus dem Transparenzregister ein sog. Vollregister. Zukünftig müssen sich sämtliche wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetztes [GwG] ausnahmslos aus dem Transparenzregister ergeben. Das Wichtigste stellen wir Ihnen in einem kurzen Überblick vor, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Hintergrund

Zweck des Transparenzregisters ist es, die persönlichen Daten der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten einer Personenvereinigung offenzulegen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzuklären, zu verhindern und zu verfolgen.

Wer muss Eintragungen ins Transparenzregister vornehmen?

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften, Trustees und Treuhänder sowie Stiftungsvorstände sind nach § 20 Abs. 1 GwG zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund des TraFinG erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz Übergangsfristen vor.

Wirtschaftlich Berechtigte

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar (1) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder (2) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (3) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden, beispielsweise bei gemeinnützigen Stiftungen, gelten u. a. deren gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigte und bei privatnützigen (Familien-)Stiftungen deren Destinatäre.

Unser Tipp

Das Bundesverwaltungsamt [BVA] stellt einen 39seitigen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) auf seiner Internetseite zur Verfügung, der häufig gestellte Fragen beantwortet. Bei weiteren Fragen zur Meldepflicht ist rechtliche Auskunft einzuholen.

Mitteilungspflichtige Angaben

Mitteilungspflichtig sind nach § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  1. der Vor- und Familienname,
  2. das Geburtsdatum,
  3. der Wohnort,
  4. Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  5. sowie die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.

Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf spätere Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (z. B. Wohnort oder Nachname), ohne dass es einer Aufforderung durch die registerführende Stelle bedarf.

Elektronische Eintragung

Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen.

Gebühren

Die Mitteilung zum Transparenzregister als solche ist nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben, die seit 2020 4,80 Euro jährlich beträgt.

Eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung ist auf Antrag möglich. Ab 2024 sollen gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreit werden, sofern sich die Gemeinnützigkeit aus dem geplanten Zuwendungsempfängerregister ergibt. Das Zuwendungsempfängerregister soll am 1. Januar 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern freigeschaltet werden.

Einsichtnahme ins Transparenzregister

Das Transparenzregister kann – abseits von wenigen bürokratischen Hürden wie z. B. einer Benutzerregistrierung – von Jedermann und voraussetzungslos eingesehen werden, es sei denn, dem steht ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des wirtschaftlich Berechtigten (z. B. Minderjährigkeit oder die Gefahr ex ante, Opfer einer Straftat zu werden) entgegen. Allein ein besonders hohes Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten begründet jedoch keine Beschränkungsmöglichkeit.

Was bedeutet das für Sie?

Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten sowie verspätete, falsche oder unvollständige Angaben sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder von bis zu 150.000 Euro je Verstoß nach sich ziehen. Verhängte Bußgelder werden gemäß § 57 Abs. 1 GWG mit Nennung der Verantwortlichen im Internet öffentlich bekannt gemacht.

Insofern sollten Sie die regelmäßigen Aktualisierungen der Auslegungshinweise des BVA, das bei Verstößen für das Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständig ist, zur Transparenzregisterpraxis aufmerksam beobachten und den daraus erwachsenden Meldepflichten – unternehmensintern beispielsweise im Rahmen eines zentralisierten Prozesses – nachkommen bzw. dringend nachholen.

Unser Tipp

Das Transparenzregister bietet eine kostenlose Servicenummer (0800 1234 337), montags bis freitags von 08:00 bis 18:30 Uhr, zu allen Themen rund um das Register sowie kostenfreie Webinare zum Transparenzregister an.

Bitte beachten Sie: Diese unverbindliche Information kann und soll nicht Ihren Rechts- oder Steuerberater ersetzen. Um Ihre individuelle rechtliche und steuerliche Situation zu berücksichtigen, sollte unbedingt ein rechtlicher und steuerlicher Berater hinzugezogen werden, denn nur so können Ihre individuellen rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Sie haben Fragen, Anregungen oder weiteren Informationsbedarf? Wir helfen Ihnen gerne! Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG, Kaiserstraße 24, 60311 Frankfurt am Main, Tel. +49 69 2161-0, E-Mail: info@hauck-aufhaeuser.com

Stand: 01.08.2021