Es gibt keine Universalrezepte und Rundumlösungen. Aber erfolgreiche Unternehmer können ihre Vermögenswerte gegen Gefahren schützen und sie mehren – zum Beispiel mit privatnützigen Familienstiftungen. Sie bieten zahlreiche Gestaltungsspielräume passend zu den individuellen Gegebenheiten.
Text: Stefan Winheller & Boris Piekarek
Asset Protection bedeutet, Vermögenswerte gegen rechtliche Gefahren zu schützen. Idealerweise umgibt die Vermögenswerte ein Schutzschirm, der sie gegen den ungewünschten Zugriff von außen verteidigt. Das Ziel ist dabei stets, einen solchen Zugriff von vornherein zu verhindern oder aber zumindest zu begrenzen und ein Durchschlagen des Zugriffs auf sämtliche Vermögenswerte auszuschließen.
Konzept für Vermögensschutz
Gefahren und Forderungen können unterschiedlichste Ursprünge haben. Entsprechend vielfältig sind die denkbaren Schutzmaßnahmen. Universalrezepte und Rundumlösungen existieren nicht. Folglich kommt es darazf an, bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen Schwerpunkte zu setzen, die sich aus der individuellen familiären, rechtlichen und steuerlichen Situation des Vermögensinhabers ableiten. Der Werkzeugkasten für Asset Protection ist groß und erfordert neben Vollmachten, Ehevertrag und Versicherungen natürlich auch die Haftungsbegrenzung im Unternehmen. Ferner gehören Holdingstrukturen und eine sinnvolle rechtliche und steuerliche Diversifizierung dazu. Sie sind genauso wichtig wie die Vorsorge gegen eine mögliche Wegzugsbesteuerung des Vermögensinhabers oder der Familienmitglieder, eine ausreichende Rücklagenbildung auf allen Ebenen sowie ein zeitgemäßes Testament und die vorausschauende Planung einer geordneten Erbfolge – vor allem auch in steuerlicher Hinsicht: Fällt Erbschaftsteuer insbesondere im Hinblick auf unternehmerisches Vermögen an und, wenn ja, wie lässt sie sich reduzieren oder zumindest finanzieren? All diese Themen wollen durch erfahrene Fachleute in einem vorausschauenden, planvollen Konzept zusammengedacht und -gefügt sein.
Die privatnützige Familienstiftung
Eine wirkungsvolle Maßnahme, die sich in vielen Fällen als vorteilhaft darstellt, ist die Errichtung einer privatnützigen (Familien-) Stiftung.
Zweck einer Familienstiftung
Eine solche Stiftung hat weder Eigentümer, Gesellschafter noch Teilhaber, sondern kennt lediglich Personen, die vom Stiftungszweck begünstigt sind. Die Stiftung gehört also nicht dem Stifter oder den Begünstigten, sondern sie gehört sich quasi selbst, hat aber immer dem vom Stifter gewählten Zweck zu dienen. Üblicherweise besteht der Zweck darin, die Familie zu versorgen. Darüber hinaus kann eine Familienstiftung auch jedem sonstigen Zweck dienen. Nur wenige Ausnahmen existieren: So darf der Zweck zum Beispiel nicht von der Rechtsordnung verboten sein. Außerdem darf er nicht nur darin bestehen, das Stiftungsvermögen um seiner selbst willen zu erhalten, zu vermehren und die Erträge des Stiftungsvermögens überwiegend wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Die Stiftung muss also einen Zweck verfolgen, der außerhalb der Erhaltung des Stiftungsvermögens selbst liegt.
Die Familienstiftung eignet sich zur langfristigen Nachfolge und Strukturierung des Vermögens
Schutz des Vermögens in der Stiftung
Die Familienstiftung eignet sich ideal zur langfristigen Regelung der Nachfolge und zur Strukturierung des Vermögens. Das Stiftungsvermögen ist nämlich vom Vermögen des ursprünglichen Vermögensinhabers getrennt und grundsätzlich nicht dem Zugriff von Gläubigern des Stifters ausgesetzt. In der Regel können auch die Begünstigten der Stiftung die Leistungen der Stiftung nicht verbindlich beanspruchen; Dritte, also mögliche Gläubiger der Begünstigten, können daher auch keine Ansprüche gegen die Stiftung pfänden. Die Stiftung spannt somit einen wirksamen Schutzschirm über die Vermögenswerte der Stiftung.In der Regel können auch die Begünstigten der Stiftung die Leistungen der Stiftung nicht verbindlich beanspruchen; Dritte, also mögliche Gläubiger der Begünstigten, können daher auch keine Ansprüche gegen die Stiftung pfänden. Die Stiftung spannt somit einen wirksamen Schutzschirm über die Vermögenswerte der Stiftung.
Zahlreiche Gestaltungsspielräume
Die Trennung des Vermögens vom ursprünglichen Vermögensinhaber, der nach Übertragung des Vermögens auf die Stiftung nicht mehr selbst Eigentümer des Vermögens ist, gleichzeitig aber mittels des Stiftungsvermögens eine finanzielle Versorgung erfährt oder/und sonstige Zwecke verwirklicht sieht, eröffnet spannende Gestaltungsspielräume zur Trennung der Risiken vom Vermögen. Einige der häufigeren Konstellationen sind: Übertragung der Gesellschaftsanteile am (Familien-)Unternehmen auf die Stiftung: Dort sind sie steuerlich günstig platziert, vor allem im Hinblick auf Gewinnausschüttungen aus dem Unternehmen an die Stiftung. Gleichzeitig sind die Gesellschaftsanteile von sämtlichen Haftungsgefahren getrennt, die einen Gesellschafter ansonsten persönlich betreffen. Dazu gehö- ren die verschiedensten Haftungstatbestände als GmbH-Geschäftsführer, aus anderen Ämtern oder beruflichen Tätigkeiten (Einzelunternehmer, Arzt, Architekt, Steu- erberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer etc.), die Haftung als Verkehrsteilnehmer oder Kfz-Halter, als Immobilieneigentümer, als Bauherr, für die Beaufsichtigung Minderjähriger, für Umweltschäden und Gewässerschäden und für in ausländischen Rechtsordnungen begründete Haftungstatbestände. Auch die allgemeine Haftpflicht, die Haftung in bestimmten steuerlichen Zusammenhängen und für Zugewinnausgleichsansprüche sind hier zu nennen. Letztere insbesondere dann, wenn und soweit sie den Wertzuwachs bei nicht-liquidierbaren Vermögenswerten betreffen.
Der haftungsabschirmende Effekt kann noch verstärkt werden, wenn der Stifter selbst nicht persönlich Geschäftsführer des Unternehmens bleibt und auch nicht als faktischer Geschäftsführer handelt. Bei etwas größeren Unternehmen mit einem hohen Standard an Führung und Organisation ist das darstellbar. Dann leitet der Stifter letztlich nur als Vorstand der (Familien-)Stiftung, die als Gesellschafterin des Unternehmens agiert, die langfristigen strategischen Geschicke des Unternehmens, ohne aber in die laufende Geschäftsführung des Unternehmens einzugreifen. Das Resultat ist ein hohes Level an Vermögensschutz für die der Stiftung gehörenden Werte sowie für das verbleibende Privatvermögen des Stifters.
In der vorstehend beschriebenen Situation bleibt der Stifter Eigentümer des im Privat- vermögen gehaltenen Investmentvermö- gens (vermietete Immobilien, Wertpapiere, Fotovoltaikanlagen oder Beteiligungen an geschlossenen Fonds, Kryptovermögen) abseits der Unternehmensanteile. Als Alternative hierzu bieten sich folgende Konstellationen an: Auch das Investmentvermögen wird auf die Stiftung übertragen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hält dann nur noch das selbst genutzte Vermögen in eigener Hand, wobei das persönliche laufende Einkommen dann so gestaltet werden muss, dass der Unterhalt der Vermögenswerte gesichert ist. Das selbst genutzte Vermögen (Barvermögen, Autos, Kunst, sonstige Statussymbole) erzeugt nämlich zumeist keine Erträge, sondern bewirkt – abseits von der persönlichen Freude daran – Folgekosten.
Denkbar ist auch, dass der Stifter die Gesellschaftsanteile am Unternehmen wei- terhin persönlich hält (als Geschäftsführer oder auch ohne Geschäftsführerposition) und bewusst nur das Investmentvermögen an die Stiftung überträgt, um es dort abzusichern und regelmäßig steueroptimiert zu entwickeln. Die Konstellation ist besonders geeignet für vermögende Freiberufler.
Analyse und steuerliche Prüfung
Stiftungslösungen zum Zweck der Asset Protection bedürfen einer guten Vorbereitung. In jedem Einzelfall ist zunächst zu prüfen, wo im privaten und im beruflichen Umfeld Gefahren drohen und welche Werte vorrangig vor welchen Gefahren bewahrt werden sollen. Zu bedenken ist zudem, dass die vielen Vorteile, die eine Stiftung mit sich bringt, erst dann zur Entfaltung gelangen können, wenn das Vermögen auf die Stiftung übertragen wurde. Dieser Vermögensübergang ist allerdings meist nicht trivial und erfordert sorgfältige Planung und Gestaltungswissen, vor allem auch in steuerlicher Hinsicht.
Regelmäßig ist dabei zwischen Asset-Protection-Wirkungen und den steuerlichen Konsequenzen abzuwägen. Der Weg in die Stiftung kann hohe Steuern auslösen. Der Preis für die Schutzwirkung kann also hoch sein. Im Einzelfall ist das durch den bewirkten Vermögensschutz gerechtfertigt. Im besten Fall gelingt die Vermögensübertragung hingegen steuergünstig oder gar steuerneutral und das Vermögen in der Stiftung ist dort zudem besonders steuergünstig platziert.
Fazit
Eine Stiftungsgestaltung sollte immer frühzeitig angegangen werden, besonders dann, wenn sie vermögensschützende Wirkung entfalten soll. Ähnliches gilt für die steuerliche Situation. Bei frühzeitiger Planung können sich die Beratungskosten und eine als Eintrittspreis zu zahlende eventuelle Steuerbelastung bald amortisieren. Nicht erst am Lebensabend und zum Ende der unternehmerischen Tätigkeit hin ist eine privatnützige Familienstiftung interessant. Ihre Universalität für verschiedene Assetklassen, ihre Steuervorteile und ihre Abschirmwirkung machen sie gerade auch zu einem Instrument für junge Unternehmer, die persönlich und mit ihren Unternehmen wachsen möchten.
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